PPWR gilt: Was Lebensmittelhersteller und Verpackungszulieferer jetzt klären müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Betriebe, die Lebensmittel verpacken oder Verpackungen liefern, sind seitdem vor allem drei Punkte verbindlich: Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, der Konformitätsnachweis mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sowie Informationspflichten der Lieferanten. Der Beitrag ordnet ein, was das für Lebensmittelsicherheit, Lieferantenmanagement und die Anforderungen von FSSC 22000, IFS Food und anderen Standards bedeutet.

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. Als EU-Verordnung gilt sie ohne nationalen Umsetzungsakt und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Eine Verschiebung hat die Europäische Kommission ausgeschlossen.

In Deutschland ist am selben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die Stelle des Verpackungsgesetzes getreten. Es regelt Registrierung, Systembeteiligung, Überwachung und Bußgelder. Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die PPWR selbst greifen nach dem VerpackDG erst ab Februar 2027. Die Pflichten gelten dennoch bereits.

Mit dem Geltungsbeginn sind die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie 24 und 27 im Rahmen der Konformitätsbewertung zu berücksichtigen, wobei einzelne Vorgaben erst später verbindlich werden. Sofort relevant sind die Stoffanforderungen in Artikel 5: eine Summengrenze von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in allen Verpackungen sowie die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und die harmonisierte Kennzeichnung werden erst zwischen 2028 und 2030 wirksam. Einzelne Durchführungsrechtsakte der Kommission stehen noch aus.

Wer verantwortlich ist

Die PPWR verteilt Pflichten nach der Rolle in der Lieferkette. Für die Praxis sind fünf Rollen maßgeblich:

  • Erzeuger (Art. 15): verantwortet die Konformität der Verpackung, führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus.
  • Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial (Art. 16): müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis bereitstellen, etwa zu Materialzusammensetzung, Schwermetallen und PFAS.
  • Importeure (Art. 18): dürfen nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen, prüfen vorab, ob der Erzeuger seine Pflichten erfüllt hat, und bewahren eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
  • Vertreiber (Art. 19): prüfen mit der gebotenen Sorgfalt, ob Erzeuger und Importeur ihre Pflichten erfüllt haben.
  • Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung: Registrierung und Systembeteiligung, in Deutschland nach dem VerpackDG.

Für Lebensmittelhersteller gilt: Wer Verpackungen befüllt und das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, übernimmt in der Regel die Erzeugerpflichten für diese Verpackung. Dasselbe gilt, wenn eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert wird, dass ihre Konformität betroffen sein kann. Die Rolle ist deshalb je Verpackung zu klären, denn ein Betrieb kann bei verschiedenen Verpackungen in unterschiedlichen Rollen auftreten.

PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt

Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen enthalten, die einen der folgenden Werte erreichen oder überschreiten (Art. 5 Abs. 5):

  • 25 ppb für jedes einzelne PFAS bei gezielter Analyse
  • 250 ppb für die Summe der gezielt analysierten PFAS
  • 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS

Polymere PFAS werden bei den ersten beiden Werten nicht quantifiziert. In Verpackungen kommen PFAS vor allem als fett-, wasser- und schmutzabweisende Ausrüstung vor, etwa in beschichteten Papieren, flexiblen Laminaten, Druckfarben, Klebstoffen und Doseninnenbeschichtungen. Umverpackungen und Transportverpackungen ohne Lebensmittelkontakt sind von der PFAS-Grenze in der Regel nicht erfasst, unterliegen aber der Schwermetallgrenze.

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht das Herstelldatum. Eine Verkaufsverpackung gilt nach der Auslegung der Kommission in der Regel mit Abschluss der Befüllung als in Verkehr gebracht. Lebensmittel, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht zurückgerufen werden. Verpackungen, die vor dem Stichtag produziert, aber erst danach befüllt werden, müssen die Grenzwerte einhalten.

Eine EU-weit harmonisierte Prüfmethode für PFAS in Verpackungen gibt es bislang nicht. Die Kommission empfiehlt in ihren Leitlinien ein stufenweises Vorgehen von der Gesamtfluor-Analyse über organisch gebundenes Fluor bis zur gezielten PFAS-Analyse. Ergebnisse verschiedener Labore sind deshalb nur eingeschränkt vergleichbar. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, ist auf Anforderung nachzuweisen, ob das Fluor aus PFAS stammt.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität nachgewiesen ist. Dazu führt der Erzeuger ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus. Mit der Erklärung übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Verpackung die Anforderungen erfüllt. Der Nachweis ist für jede Verpackungsart zu führen, der Aufwand richtet sich daher nach der Zahl der Verpackungsartikel.

Zur technischen Dokumentation gehören Materialbeschreibungen, Prüfergebnisse und Stoffdeklarationen, insbesondere zu Schwermetallen und PFAS. Sie lassen sich in der Regel nur mit Angaben der Vorlieferanten erstellen. Deshalb verpflichtet Artikel 16 die Lieferanten, dem Erzeuger die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben, auf Papier oder in elektronischer Form.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

PPWR und Lebensmittelkontaktrecht

Die PPWR ersetzt das Lebensmittelkontaktrecht nicht. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt müssen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen, in der Regel gemeinsam mit der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur guten Herstellungspraxis, bei Kunststoffen mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und bei Rezyklaten mit der Verordnung (EU) 2022/1616. Die PPWR hält selbst fest, dass Unterlagen aus dem Lebensmittelkontaktrecht als Teil der PPWR-Dokumentation dienen können (Erwägungsgrund 59). Die beiden Nachweise bleiben dennoch getrennt: Eine Konformitätserklärung für Lebensmittelkontakt belegt nicht die PPWR-Konformität, und umgekehrt.

Parallel läuft das Bisphenol-Verbot. Die Verordnung (EU) 2024/3190 untersagt BPA und weitere gefährliche Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien wie Kunststoffen, Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffen. Die Haupt-Übergangsfrist endete am 20. Juli 2026. Einwegartikel, die vor diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch zwölf Monate befüllt und verschlossen werden. Für einzelne Anwendungen gelten längere Fristen bis 2028. Die Kommission hat die Übergangsvorschriften im Februar 2026 mit der Verordnung (EU) 2026/250 präzisiert.

Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Standards

Die PPWR ist kein Auditstandard, eine PPWR-Zertifizierung gibt es nicht. Auditiert wird aber, ob ein Betrieb die für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen kennt und einhält. Seit August 2026 gehört die PPWR dazu. ISO 22000 und FSSC 22000, IFS Food und BRCGS Food Safety verlangen übereinstimmend, dass eingekaufte Verpackungsmaterialien spezifiziert, Lieferanten bewertet und freigegeben und mögliche Gefahren in der Gefahrenanalyse berücksichtigt werden. An diesen Stellen setzt die PPWR im Alltag an:

  • Rechtsregister. PPWR, VerpackDG und die begleitenden Lebensmittelkontakt-Verordnungen gehören in das Verzeichnis der geltenden Anforderungen, mit Zuständigkeit und Bewertung der Konformität.
  • Spezifikation und Lieferantenfreigabe. Verpackungsspezifikationen und Lieferantenfragebögen brauchen Angaben zu Schwermetallen, PFAS und Lebensmittelkontakt-Konformität sowie die Informationen nach Artikel 16. Die Nachweise sind auf Plausibilität zu prüfen. Bei Lieferanten außerhalb der EU ist zu klären, wer Erzeuger ist und wer als Importeur die Prüfpflicht trägt.
  • Gefahrenanalyse. Chemische Gefahren aus Verpackungen waren bisher schon zu bewerten. PFAS kommen als konkreter Punkt hinzu. In der Praxis lässt sich die Beherrschung über Spezifikation, Lieferantenfreigabe und Wareneingang abbilden, also über Vorbedingungsprogramme und nicht über einen kritischen Kontrollpunkt. Ob das ausreicht, ergibt die begründete Risikobewertung je Verpackungstyp.
  • Änderungsmanagement. Wer auf PFAS-freie Alternativen umstellt, verändert unter Umständen die Barriere gegen Fett, Feuchte und Sauerstoff, die Siegeleigenschaften und den Maschinenlauf. Das kann Haltbarkeit und Produktsicherheit berühren. Eine neue Verpackung ist wie jede Änderung zu bewerten und freizugeben, bei Bedarf mit Haltbarkeitsprüfung.
  • Rückverfolgbarkeit. Da das Inverkehrbringen maßgeblich ist, müssen sich Verpackungscharge und Befülldatum zuordnen lassen. Bestände im Verpackungslager sind zum Stichtag zu bewerten.
  • Verpackungsmittelhersteller. Für Hersteller von Verpackungsmaterial, etwa nach FSSC 22000 Kategorie I, BRCGS Packaging Materials oder IFS PACsecure, ist die PPWR Kerngeschäft. FSSC 22000 Version 6 verlangt für Kategorie I in Anforderung 2.5.1 zusätzliche Kriterien für die Verwendung recycelter Verpackungen. Das Thema gewinnt mit den Rezyklatanteilen ab 2030 an Gewicht.

Maßgeblich ist jeweils die aktuell gültige Fassung des Standards, derzeit IFS Food Version 8 und FSSC 22000 Version 6. Kundenanforderungen können über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und sind gesondert zu prüfen.

Vorgehen im Betrieb

  1. Verpackungen erfassen. Alle Verpackungsartikel mit Material, Lieferant und Verwendung auflisten und festhalten, ob Lebensmittelkontakt besteht. Dazu zählen Folien, Schalen, Kartons, Etiketten, Umverpackungen und Transportverpackungen.
  2. Rolle klären. Je Verpackung festlegen, ob der Betrieb Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder nur Abnehmer ist.
  3. Nachweise anfordern. Von den Lieferanten die Informationen nach Artikel 16 einholen: Materialzusammensetzung, Schwermetalle, PFAS-Aussage mit Prüfgrundlage, Lebensmittelkontakt-Konformität und Angaben zu Bisphenolen.
  4. Risikobasiert prüfen. Verpackungen mit PFAS-Risiko zuerst bewerten, vor allem beschichtete Papiere und Kartons, Laminate und Dosen. Bei offenen Fragen eine Analyse veranlassen, beginnend mit Gesamtfluor.
  5. Dokumentation aufbauen. Wo der Betrieb Erzeuger ist, technische Dokumentation und Konformitätserklärung erstellen, fünf beziehungsweise zehn Jahre aufbewahren und im Managementsystem ablegen.
  6. Managementsystem anpassen. Rechtsregister, Spezifikationen, Lieferantenbewertung, Änderungsmanagement und Rückverfolgbarkeit aktualisieren, Einkauf und Qualitätssicherung schulen und das Thema in internem Audit und Managementbewertung berücksichtigen.

Was als Nächstes folgt

Die PPWR gilt gestaffelt. Der August 2026 ist der Start, die größten Änderungen an der Verpackungsgestaltung folgen später.

  • 12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen nach ihrer Materialzusammensetzung für die Abfallsortierung.
  • 1. Januar 2030: Recyclingfähigkeit als Voraussetzung für das Inverkehrbringen, Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen, Vorgaben zur Verpackungsminimierung, eine Leerraumgrenze von 50 % bei Um- und Transportverpackungen und Wiederverwendungsziele.
  • 1. Januar 2040: höhere Rezyklatanteile.

Die Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat gelten ab 2030 für den Kunststoffanteil der Verpackung und werden als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet:

  • kontaktempfindliche Verpackungen aus PET: 30 % (2040: 50 %)
  • sonstige kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen: 10 % (2040: 25 %)
  • Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff: 30 % (2040: 65 %)
  • übrige Kunststoffverpackungen: 35 % (2040: 65 %)

Kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Säuglingsnahrung und für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind von der Rezyklatpflicht ausgenommen. Rezyklat im Lebensmittelkontakt muss aus einem Verfahren nach Verordnung (EU) 2022/1616 stammen. Ob für Kunststoffe außer PET geeignete Recyclingtechnologien verfügbar sind, bewertet die Kommission vor dem Geltungsbeginn neu, Ausnahmen sind möglich.

Die PPWR macht aus der Verpackung ein Produkt mit eigener Nachweispflicht. Für die Lebensmittelsicherheit zählen seit August vor allem die PFAS-Grenzwerte und die Frage, ob Lieferantennachweise belastbar sind. Betriebe, die Verpackungsspezifikationen, Lieferantenfreigabe und Änderungsmanagement bereits sauber führen, müssen vor allem Daten ergänzen. Wo diese Grundlagen fehlen, sollte die Verpackungsinventur jetzt beginnen, bevor Kunden und Auditoren Nachweise verlangen.

Bei der Einbindung der PPWR in das Managementsystem unterstützen Beratung und Akademie von Lebensmitteltechnik-Deutschland.

Stand dieses Beitrags ist der 10. Oktober 2026. Fristen, Leitlinien und Durchführungsrechtsakte der Kommission werden fortgeschrieben. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen und Rechtsgrundlagen